Hocheck Bergbahnen und Freizeitanlagen GmbH & Co. KG Oberaudorf
Beförderungsbedingungen
Der Kunde stimmt mit Kauf eines Bergbahntickets einer personenbezogenen Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung an den Lesegeräten zu Kontrollzwecken und zur Vermeidung missbräuchlicher Ticketverwendung zu ( automatische Fotoaufnahmen an den Zugängen ). Die Daten werden bei vertragsgemäßer Kartenverwendung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Mit dem Kauf der Fahrausweise erkennt der Gast auch die nachfolgenden Beförderungsbedingungen, welche auch im Kassenbereich ausgehängt sind, an.
Beförderungsbedingungen der Hocheck Bergbahnen und Freizeitanlagen GmbH & Co. KG Oberaudorf
$ 1 Geltungsbereich
- Die durch Aushang bekanntgemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem gesamten Bergbahngelände.
- Zum Bergbahngelände gehören die 4er-Sesselbahn, Schlepplifttrassen, Tal-/Mittel-/Bergstationen, Sommerrodelbahn, FlyingFox „Oberaudorfer-Flieger“, FreeFall-Trockenrutschbahn, Fahrgastbereitstellungsräume und deren Zugänge.
- Soweit für Wanderwege, Rodelbahnen, Flying Fox, Trockenrutschbahn, Disc-Golf-Parcours, Skiabfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bergbahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf §9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z. B. FIS – Verhaltensregeln für Skifahrer) wird hingewiesen. Alle Pisten- und Wegekennzeichnungen (insbesondere auch auf der Winterrodelbahn) sind zu beachten und einzuhalten. Die Skipisten, die Winterrodelbahn und der Snowboard-Funpark bzw. die dort aufgestellten Geräte sind jeweils nur mit entsprechender Ausrüstung (Sturzhelm etc.) zu befahren. Die Benutzung der Winterrodelbahn (befindet sich im Eigentum der Gemeinde Oberaudorf), des Snowboard-Funpark sowie der Wanderwege (Spiel- u. Sagenweg) und der Kneippanlage ist kostenlos, eine Haftung für die Benutzung der Winterrodelbahn, des Snowboard-Funpark und der Wanderwege wird von Seiten der Hocheck Bergbahnen und Freizeitanlagen GmbH & Co.KG ausgeschlossen. Der Waldseilgarten wird nicht von der Hocheck Bergbahnen und Freizeitanlagen GmbH & Co.KG betrieben.
- Für die Nutzung aller Kooperationskarten „5-Berge“ und „Alpenplus“ gilt folgende Regelung: Die Mitglieder der Kartenkooperation betreiben ihre jeweilige Anlage sowie Skipisten und Skirouten eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Durch die Inanspruchnahme der Leistungen eines „5-Berge“ oder „Alpenplus“ Kooperationsunternehmens kommt jeweils ein eigenständiger Leistungsvertrag zwischen dem Gast und dem jeweiligen Kooperationsunternehmen zu dessen Beförderungsbedingungen zustande. Eine Haftung des die Saisonkarte ausgebenden Unternehmens für nicht unmittelbar von diesem erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Nutzung der Zusatzangebote. Für Schäden, die aus der Nutzung der Karte entstehen, haftet ausschließlich das jeweils leistende Unternehmen nach Gesetz, soweit die jeweiligen Haftungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen.
§2 Ordnung und Sicherheit
- Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit anderer Fahrgäste, weder die Sicherheit der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebsablauf nicht stören. Um die Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebes zu gewährleisten sowie zur Vermeidung von missbräuchlicher Liftkartennutzung, werden die Zugangsbereiche der Bergbahn auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung der Bilder einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
- Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
- Vom Bergbahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebs, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bergbahnanlagen ist Folge zu leisten.
- Sofern das Bergbahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
- die Bergbahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten,
- die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Sesselbahn, das Förderband oder Schlepplifte unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder Euro 50,00 zu entrichten.
- an anderen als dazu bestimmten Stellen ein- und auszusteigen,
- die Sessel/Schleppbügel – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen,
- während der Beförderung zu rauchen,
- Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Bergbahnanlage abzustoßen.
- Nach Beendigung der Fahrt sind die Sessel/Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
- Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
- Das mutwillige Schaukeln sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten.
- Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften
7.1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
7.2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen.- Es dürfen keine weiteren Personen mitgeschleppt werden; das Mitnehmen von Kindern kann zugelassen werden.
- Es darf nicht aus der Spur gefahren werden (sog. „Slalomfahren“).
- Es darf sich nicht ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festgehalten werden, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
- Es ist verboten den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
- Es ist verboten die Schleppspur außer an hierfür vorgesehene Stellen zu überqueren.
- Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden.
- Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben und die Schlepptrasse freizugeben.
7.3. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestatten; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
7.4. Andere Sportgeräte werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
- Bestimmungen für die Benutzung der Sommerrodelbahn
- Die Sommerrodelbahn darf nur mit gültigem Fahrausweis benutzt werden, dieser ist dem Bergbahnmitarbeiter an der Mittelstation vorzulegen.
- Es handelt sich bei der Sommerrodelbahn um eine „Sportanlage/Sportgerät“, daher ist nur bei Beachtung aller aufgestellten Hinweistafeln sowie Benutzungsvorschriften ein sicherer Betrieb gewährleistet.
- Die Sommerrodelbahn darf ausschließlich mit den hierfür geeigneten und zur Verfügung gestellten Rutschschlitten sowie bei trockener Bahn befahren werden.
- Die Sommerrodelbahn darf nur ohne Alkoholeinfluss sowie alleine von Personen befahren werden, welche das 8. Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 7 Jahren dürfen die Sommerrodelbahn ausschließlich auf einem Doppelsitzer-Rodel gemeinsam mit einem Erwachsenen befahren. Beim Doppelsitzer-Rodel muss die kleinere/leichtere Person vorne sitzen.
- Während der Fahrt ist stets auf einen ausreichenden – mind. 25 Meter – Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Rodler zu achten. Die Hände sind stets am Bremshebel zu halten, die Füße müssen fest auf dem Boden des Rodels abgestellt werden. Lange Schals oder Tücher dürfen nicht frei am Körper getragen werden. Das Anhalten auf der Bahn ist verboten. Am Ende der Bahn ist rechtzeitig – siehe Beschilderung – die Geschwindigkeit zu minimieren. Bei feuchter Witterung ist die Geschwindigkeit unverzüglich zu reduzieren. Bei nasser Bahn bzw. einsetzenden Regen darf diese nicht weiter befahren werden. Bei einsetzenden Regen, sofort anhalten, Schlitten neben die Bahn legen und zu Fuß zur Talstation gehen. Das Begehen der Sommerrodelbahn ist verboten. Den Anweisungen der Bergbahnmitarbeiter ist Folge zu leisten.
- Es ist verboten, die Anlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen, Fahrthindernisse zu schaffen oder andere störende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
-
Bestimmungen für die Benutzung der Anlagen: Flying-Fox und FreeFall-Rutschbahn
9.1 Die Anlage darf nur von Personen benutzt werden, welche im vorgeschriebenen Altersbereich liegen.
9.2 Die Anlage darf nur von Personen benutzt werden, welche im vorgeschriebenen Gewichtsbereich liegen.
9.2 Es sind alle ausgehängten Sicherheitshinweise einzuhalten.
9.3 Die Anweisungen des Personals sind einzuhalten.
9.4 Personen können vom Personal von der Benutzung ausgeschlossen werden.
§ 3 Beförderung von Personen
- Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist.
- Die Beförderungszeiten werden an den Talstationen durch Aushang bekannt gemacht.
- Auf begründetes ausdrückliches Verlangen – z. B. körperbehinderter Personen – werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird Ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung zu Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.
- Kinder unter einer Körpergröße von 1,25 m dürfen mit der Sesselbahn nur gemeinsam mit einer Aufsichtsperson befördert werden.
§4 Beförderung von Sachen
- Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestatten, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bergbahn entstehen.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung
- Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden und deren Fahrausweis eingezogen werden,
- die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen der Mitarbeiter nicht befolgen,
- die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören,
- die betrunken sind,
- die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen,
- Inhaber von Saisonkarten, welche ihre personenbezogene Karte an andere Personen weitergeben und diese die Kontrollzone damit betreten; diese Karten werden ohne Ersatz eingezogen bzw. gesperrt, darüber hinaus wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (siehe Bestimmungen lt. §7) erhoben,
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
- Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß an sich zu tragen.
- Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. Bei Verlust oder nicht bzw. nur teilweiser Benutzung einer Einzel-, Zeit- oder Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt. Die Fahrausweise sind nicht übertragbar – einzige Ausnahme: 6er-Block, dieser darf von unterschiedlichen Personen auch an verschiedenen Tagen innerhalb einer Winter- oder Sommersaison genutzt werden. Eine Rückgabe von Fahrausweisen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: bei Saisonkarten und Mehrtageskarten nach Skiunfällen ab Vorlage eines ärztlichen Attestes. Bei Mehrtageskarten werden dann ab Vorlage die restlichen nicht genutzten Tage rückvergütet. Bei Saisonkarten erfolgt folgende Rückvergütung: bei Rückgabe mit Attest bis 25.12. 70 % des Kartenpreises: bis 20.01. 45 % d. K.; bis 15.02. 20 % d. K.; ab 16.02. keine Rückvergütung.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
- Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
- sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, oder diesen bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann,
- widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird
- einen Fahrausweis benutzt, der auf eine andere Person ausgestellt ist ( Saison-, Tages- und Stundenkarten sind nicht übertragbar, ein Weiterverkauf ist strafbar – die Kontrollbereiche/Zugänge werden videoüberwacht!
- Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt mindestens Euro 50,00.
- Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt z. B. Witterungsverhältnisse, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, welche die Sicherheit des Fahrbetriebes beinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
§ 9 Haftung und Schadenersatz
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- Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes. Es erfolgt keinerlei Haftung für Kleidungsschäden (insbesondere Verschmutzung) sowie für Unfälle auf der gemeindlichen Winterrodelbahn und im Snowboard-Funpark
- Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Alle nicht ausdrücklichen erwähnten Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Fundsachen
Wer eine verlorene Sache auf dem Bergbahngelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß §978 BGB dem Bergbahnpersonal zu übergeben.
§ 11 Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach den gültigen Vorschriften.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz der Bergbahn.
- Gerichtsstand im nichtkaufmännischen Verkehr, ist der Wohnsitz des Benutzers, sofern die Vorraussetzungen des §38 ZPO vorliegen, der Sitz der Bergbahn.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Oberaudorf, 01.07.2023